Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 116a Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser
Stand: 12.12.2024
Wird zitiert von 50
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 20.02.2024 – S 60 KR 1179/22 KHZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2021 – L 7 KA 29/18Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 30.03.2022 – L 5 KA 1566/19
- ArbG Rheine, 27.06.2013 – 4 Ca 508/13Zitiert von 4
- BFH, 15.05.2012 – V R 19/11EuGH-Vorlage zur Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im Krankenhaus ambulant erbrachte Heilbehandlungen - Begriff des mit einer Krankenhausbehandlung und einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen UmsatzesZitiert von 9
- LSG Rheinland-Pfalz, 03.03.2016 – L 5 KA 21/15
Zuletzt entschieden
- SG Nürnberg, 01.08.2024 – S 13 KA 7/23
- SG Hamburg, 17.07.2024 – S 3 KA 13/23Zitiert von 1
- SG Duisburg, 06.12.2023 – S 46 KR 1195/22 KH
50 Entscheidungen zu § 116a SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/116a#abs-1 (1) Der Zulassungsausschuss muss zugelassene Krankenhäuser für das entsprechende Fachgebiet in den Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine eingetretene Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100 Absatz 3 festgestellt hat, auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit und solange dies zur Beseitigung der Unterversorgung oder zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/116a#abs-2 (2) Der Zulassungsausschuss muss sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen in Planungsbereichen, in denen für die hausärztliche Versorgung keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf deren Antrag zur hausärztlichen Versorgung ermächtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/116a#abs-3 (3) Der Zulassungsausschuss muss sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen sowie Krankenhäuser, soweit ihre Standorte in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen sind, auf deren Antrag zur jeweiligen fachärztlichen Versorgung ermächtigen, wenn
Der Zulassungsausschuss informiert die zuständige Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich über den Antrag einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung oder eines Krankenhauses, dessen Standort in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist, auf Erteilung einer Ermächtigung zur Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung. Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn der Landesausschuss in dem Planungsbereich für die betreffende Arztgruppe eine Zulassungsbeschränkung anordnet.